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Versteigerungsbedingungen

Mit der Nutzung unseres Auktionsangebotes erklären Sie sich mit diesen Bedingungen einverstanden, darum empfehlen wir Ihnen, Sie vorher einzusehen. Am Ende dieser Seite finden Sie eine PDF mit weiteren Informationen zu Versand- und Zahlungsbedingungen.

1. Die Versteigerung erfolgt öffentlich und freiwillig. Die Teilnahme daran gilt als Anerkennung der als bekannt vorausgesetzten Versteigerungsbedingungen der Corinphila Auktionen AG (nachfolgend Versteigerer genannt) durch den Käufer (nachfolgend auch Bieter genannt).

2. Alle im Katalog aufgeführten Lose können vom Bieter vor oder während der Auktion besichtigt werden; für den bei der Besichtigung entstandenen Schaden haftet der Bieter. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, von der im Katalog angegebenen Reihenfolge abzuweichen, Lose zusammenzulegen oder Lose aus der Auktion zurückzuziehen; die Schätzpreise im Auktionskatalog sind unverbindliche Ausrufpreise. Der Versteigerer ist auch berechtigt, einzelne Personen ohne Angabe von Gründen von der Versteigerung auszuschliessen.
 
3. Die Beschreibungen der Lose erfolgen mit grösster Sorgfalt und nach bestem Wissen, sie stellen jedoch keine zugesicherten Eigenschaften dar. Bei den im Katalog abgebildeten Marken ist für Rand, Zähnung und Stempel die Abbildung massgebend. Qualitäts- und Echtheitsbeanstandungen an Einzellosen sind von persönlich anwesenden Käufern sofort vorzubringen; schriftliche Bieter haben Beanstandungen für Einzellose innerhalb 3 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich zu übermitteln. Bei Sammlungen oder Sammellosen, welche zwei oder mehr nicht einzeln beschriebene Marken enthalten, sind Qualitäts- und Echtheitsbeanstandungen ausgeschlossen. Das Beanstandungsrecht erlischt auch dann, wenn Marken nicht im Originalzustand zurückgegeben oder nachträglich vom Käufer verändert werden; unter Vorbehalt des Anbringens von Prüfzeichen eines für Irrtümer haftenden Prüfers.
 
4. Der Versteigerer haftet für die Echtheit der verkauften Einzellose während 5 Jahren. Ausgeschlossen ist die Haftung für Sammlungen und Sammellose, welche zwei oder mehr nicht einzeln beschriebene Marken enthalten - diese Lose sind ausdrücklich von jeglicher Reklamation ausgeschlossen. Bei Einzellosen, die von einem Experten mit einem Attest versehen sind, gilt mit Abgabe eines Gebotes dieses Attest als massgeblich anerkannt und ist insoweit eine Haftung des Versteigerers ausgeschlossen. Wünscht ein Bieter die Abgabe eines Gebotes auf ein Einzellos unter Vorbehalt (extension), muss dies dem Versteigerer mindestens 24 Stunden vor der Auktion schriftlich bekanntgegeben werden; anzugeben sind die Gründe für den Vorbehalt und von welchem Experten (dem der Auktionator zustimmen muss) eine Stellungnahme gewünscht wird. Vorbehalte gegenüber einem bestehenden Attest können normalerweise nur in Bezug auf Echtheit oder Klassifizierung gemacht werden; wird ein Zuschlag unter Vorbehalt aus Gründen gewünscht, die Erhaltung bzw. Zustand des Loses betreffen, entscheidet der Auktionator im Namen des Einlieferers darüber vor der Auktion. Der Auktionator behält sich das Recht vor, Gebote unter Vorbehalt zu streichen, wenn seiner Meinung nach das Los nicht der im Antrag auf Vorbehalt gemachten Beschreibung entspricht. Vorbehalte müssen bis spätestens 20 Tage nach Abschluss der Auktion geklärt sein, danach verfällt das Recht auf Rückgabe. Auf Sammlungen oder Sammellose mit zwei oder mehr nicht einzeln beschriebenen Marken wird kein Vorbehalt gewährt. Alle Kosten für die Stellungnahme des/der Experten im Zusammenhang der mit Vorbehalt bebotenen Lose gehen zu Lasten des Bieters.
 
5. Die Teilnahme an einer Auktion als Bieter steht jedermann offen. Corinphila behält sich aber das Recht vor, nach freiem Ermessen jeder Person den Zutritt zu ihren Geschäftsräumlichkeiten oder die Anwesenheit bzw. Teilnahme an ihren Auktionen zu untersagen.
 
6. Den Zuschlag erhält der Meistbietende nach dreimaligem Aufruf. Auf den Zuschlagpreis hat der Käufer ein Aufgeld von 22% zu entrichten. Ein Bieter bleibt an das abgegebene Gebot gebunden, wenn ein nachfolgendes Übergebot ungültig ist oder vom Versteigerer zurückgewiesen wird.

7. Die Mindeststeigerungsstufen betragen:

    bis CHF 100 = CHF 10
von CHF 100 bis CHF 500 = CHF 20
von CHF 500 bis CHF 1.000 = CHF 50
von CHF 1.000 bis CHF 2.000 = CHF 100
von CHF 2.000 bis CHF 5.000 = CHF 200
von CHF 5.000 bis CHF 15.000 = CHF 500
von CHF 15.000 bis CHF 30.000 = CHF 1.000
von CHF 30.000 bis CHF 50.000 = CHF 2.000
von CHF 50.000 bis CHF 150.000 = CHF 5.000
    ab CHF 150.000 = CHF 10.000
 
Ausrufpreise, Gebote, Zuschläge und Rechnungsstellung ausschliesslich in Schweizer Franken (CHF).
Die im Katalog angegebenen Ausrufpeise in Euro (EUR) haben nur informativen Charakter.
 
8. Schriftliche Gebote werden, soweit sie höher liegen als das beste Gebot eines anwesenden Bieters, interessewahrend und gewissenhaft, aber ohne Gewähr ausgeführt. Schriftliche Gebote, welche uns später als 2 Stunden vor Beginn der jeweiligen Auktionsession erreichen, können unter Umständen nicht mehr bearbeitet werden. Liegen zwei oder mehr gleichlautende Gebote vor, bekommt das zuerst eingegangene Gebot den Zuschlag. In Zweifelsfällen, bei Streitigkeiten oder Missverständnissen erfolgt ein nochmaliger Ausruf. Den Entscheid darüber trifft die mitwirkende Behörde.
 
9. Mit dem Zuschlag kommt zwischen dem Versteigerer und dem Bieter, der den Zuschlag erhält, ein Kaufvertrag zustande, der zur Abnahme verpflichtet. Mit dem Zuschlag geht die Gefahr der Sache auf den Käufer über; der Eigentumsübergang erfolgt hingegen erst mit der vollen Zahlung des Kaufpreises.
 
10. Der Zuschlag erfolgt in Schweizer Franken (CHF). Fremdwährungen werden im Betrage der durch eine Schweizer Grossbank getätigten Gutschrift anerkannt; eventuelle Kursdifferenzen werden dem Käufer in Rechnung gestellt. Die schweizerische Mehrwertsteuer (MwSt) von 7,7% wird zum Zuschlagspreis inkl. 22% Aufgeld hinzugerechnet. Die MwSt entfällt für Käufer aus dem Ausland mit rechtsgültiger, direkter Ausfuhrdeklaration; Käufern aus dem Ausland, welche die Ware persönlich exportieren, wird die in Rechnung gestellte MwSt nach Vorlage der amtlichen Ausfuhrdeklaration zurückvergütet.
 
11. Die Bezahlung der ersteigerten Lose hat grundsätzlich am Auktionstag zu erfolgen, sofern der Versteigerer nicht eine 5tägige Zahlungsfrist einräumt. Käufer, welche die Lose nicht persönlich abholen, überweisen den Betrag sofort nach Rechnungsstellung. Der Anspruch auf Aushändigung der zugeschlagenen Lose entsteht erst nach vollständiger Bezahlung. Bei Zahlungsverzug behält sich der Versteigerer vor, entweder auf Zahlung des Kaufpreises zu klagen oder vom Kaufgeschäft ohne weitere Fristansetzung unter Geltendmachung von Schadenersatz (inkl. entgangener Gewinn) zurückzutreten (Art. 107-109 OR). Bei verspäteter Zahlung von mehr als 30 Tagen nach Rechnungsstellung werden ein Zuschlag von 5% und Zinsen von 1% pro Monat berechnet.
 
12. Die Zustellung der zugeschlagenen Lose durch die Post oder auf anderem Wege erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
 
13. Personen, die als Stellvertreter in fremdem Namen oder als Organ einer juristischen Person bieten, haben den Nachweis der Vertretungsbefugnis (Vollmacht, Zeugnis des Handelsregisteramtes) vorzulegen; zudem sind sie persönlich haftbar, insbesondere auf die in Bezug auf die Versteigerung eingegangenen Verpflichtungen. Gebote für namentlich nicht bezeichnete oder erst später bezeichnete Personen oder für noch nicht bestehende
juristische Personen werden nicht berücksichtigt.
 
14. Schadenersatzansprüche gegen den Versteigerer, sei es aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsbruch oder unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht worden ist.
 
15. Die Auktion wird unter der Aufsicht des Stadtammannamtes Zürich 8 als mitwirkender Behörde durchgeführt. Für Handlungen des Versteigerers haften weder der Stadtammann oder dessen Vertreter noch Stadt oder Kanton Zürich.
 
16. Die Versteigerung und die daraus entstehenden Rechtsbeziehungen unterstehen schweizerischem Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Zürich 1. Der Versteigerer behält sich jedoch das Recht vor, den Schuldner an seinem Wohnsitz zu belangen. Soweit in den vorliegenden Versteigerungsbedingungen keine Sonderregelungen getroffen sind, gelten die Bestimmungen der Verordnung des Obergerichtes Zürich über das Verfahren bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen vom 19.12.1979.

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